Das neue Mutterschutzgesetz – die Neuregelungen
Fangen wir ganz am Anfang an. Du bist schwanger und hörst Mutterschutzgesetz zum allerersten Mal. Über Deinem Kopf sieht man förmlich die Fragezeichen aufblinken und wenn es dann noch heißt „Rechte und Pflichten der Schwangeren“ und die anderen Leute mit dem Begriff „MuSchG“ um sich werfen, ist es meist ganz aus. Sind wir mal ehrlich – die wenigsten Schwangeren beschäftigen sich im Detail mit dem Mutterschutzgesetz….es ist ja auch ein echt trockener und theoretischer Brocken…und das, wo es doch um das Schönste im Leben überhaupt geht!!
Heute erzähle ich Dir ein bisschen mehr über das bestehende Mutterschutzgesetz sowie die anstehenden Neuerungen und hoffe, Dir mit diesem Blogbeitrag ein wenig Klarheit zu verschaffen.
Ins Leben gerufen wurde das MuSchG vor 65 Jahren, das Gesetz ist also schon ganz schön alt…. angestaubt könnte man auch sagen. Sinn und Zweck des Gesetzes war und ist es, Deine gesetzlich verankerten Rechte als berufstätige Mutter in Deutschland vor und nach der Geburt deines Kindes klar zu regeln und es legt auch Deine Pflichten genau fest. Hier eine kurze Übersicht:
RECHTE
- Das Gesetz gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, egal ob Voll- oder Teilzeit, haupt- oder nebenberuflich, Auszubildende, Mini-Jobs. Für Schwangere mit befristeten Arbeitsverträgen nur bedingt. Für Beamte, Richter oder Angestellte bei der Bundeswehr gelten gesonderte Regelungen. Selbstständige Schwangere, Freiberuflerinnen und Hausfrauen haben keinen besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz.
- Kündigungsschutz: ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt kann der ArbG das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht kündigen. Dies gilt auch, wenn der ArbG noch gar nichts von der (vorhandenen) Schwangerschaft wusste. Außerdem haben Schwangere lt. Mutterschutz ein Sonderkündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist.
- Mutterschutzfristen: Schwangere dürfen normalerweise sechs Wochen vor Geburt nicht arbeiten. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch darf die Schwangere jedoch auch noch in dieser Zeit arbeiten, wenn es die Gesundheit von Mutter und Baby erlauben. Nach der Geburt müssen Frauen acht Wochen zuhause bleiben, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sogar 12 Wochen.
- Mutterschaftsgeld: während dieser Zeit muss die Frau nicht arbeiten, erhält aber als finanzielle Ausgleichszahlung das sog. Mutterschaftsgeld (pro Kalendertag = EUR 13 oder bei privat Versicherten von maximal EUR 210) sowie einen Zuschuss vom ArbG, aufgestockt bis zum Gehaltsdurchschnitt der letzten drei Monate vor Schutzzeit. Eine Beantragung erfolgt in der Regel bei der gesetzlichen Krankenkasse oder – wenn Du privat versichert bist – beim Bundesversicherungsamt. Eine Frist zur Beantragung gibt es keine, allerdings muss der Antrag vor Geburt eingehen.
- Mutterschaftsgeld trotz Arbeitslosigkeit: Das Mutterschaftsgeld von EUR 13 pro Tag wird ebenfalls gezahlt, falls der ArbG das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt hat. Den Zuschuss vom ArbG zahlt in diesem Fall die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt.
- Beschäftigungsverbot: bei medizinischen Risiken für die Gesundheit von Mutter und Baby kann ein Arzt einer Schwangeren verbieten weiter zu arbeiten und stellt hierfür ein Attest aus. Während dieser Zeit erhält die Frau den sog. Mutterschaftslohn sowie einen Zuschuss vom ArbG.
- Bei Risiken, die es der Schwangeren nicht möglich machen, im eigentlichen Job weiter zu arbeiten, darf der ArbG eine Ersatzaufgabe zuordnen. Diese Ersatzaufgabe muss aber den Qualifikationen der Frau entsprechen. Ist das unmöglich, ist die Schwangere freizustellen.
- Urlaubsanspruch: da die Ausfallzeiten wg. Beschäftigungsverbote als Arbeitszeiten gelten, können Schwangere ihren vorher noch nicht verbrauchten Urlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder kommenden Urlaubsjahr beantragen.
- Nach Rückkehr in den Job kann eine stillende Frau Stillzeit während der Arbeitszeit beanspruchen, mind. 2x täglich eine halbe Std. oder 1x täglich eine Std. stehen hierfür gesetzlich zu.
PFLICHTEN
- Informationspflicht: rechtzeitige Mitteilung der Schwangerschaft, am besten nach der ersten kritischen Phase (I. Trimester), zu Beginn des II. Trimester. Meistens fordert der ArbG die Beibringung einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft, die der Frauenarzt oder die Hebamme ausstellt. Darin enthalten ist auch der errechnete Geburtstermin.
- Arzttermine, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen, sind in der Regel in der Freizeit wahrzunehmen, außer der ArbG hat hier eine andersartige kulante Lösung gefunden
- Folgende Arbeiten dürfen nicht mehr ausgeführt werden: keine schweren Arbeiten, kein Tragen von Lasten mit mehr als 5kg, kein ständiges Stehen, keine Nachtarbeit, keine Sonntagsschichten, keine Arbeiten mit Sturzgefahr nach dem 3. Monat, keine Akkord- oder Tempoarbeit am Fließband, keine nennenswerte Mehrarbeit, kein Hantieren mit besonders heißen, kalten, nassen, strahlenden oder staubenden Stoffen oder chemischen Substanzen, keine Arbeiten bei Erschütterungen oder großem Lärm, nach dem 3. Monat dürfen Schwangere keine Busse, Bahnen, Flugzeuge oder Taxis mehr führen.
In den relativ veralteten Regelungen war damals (vor 65 Jahren) aber z.B. kein Platz für Schülerinnen und Studentinnen…die wurden halt einfach nicht schwanger. Wir wissen, dass die Praxis natürlich anders aussieht. Diese Regelung ist für die heutige Zeit nicht mehr durchsetzbar, es gibt noch einige weitere….
Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat nunmehr dem “Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes” zugestimmt. Dabei gelten die Mehrheit der Neuerungen allerdings erst ab dem 1. Januar 2018, wenn das Gesetz offiziell in Kraft tritt…hier ein paar davon:
Unter anderem wurde der geschützte Personenkreis erweitert, es sind dann z.B. auch Schülerinnen, Praktikantinnen und Studentinnen mit einbezogen. In Zukunft werden sie auch das Recht haben, wichtige verpasste Prüfungen nachholen zu dürfen, an denen sie wegen der Schwangerschaft oder Stillphase nicht teilnehmen konnten. Weiterhin soll es mehr persönliche Freiheiten für die schwangeren Frauen bringen, insbesondere in Bezug auf das Arbeiten bis vor der Geburt – dies soll dann auf eigenen Wunsch auch länger möglich sein als bis sechs Wochen vor Niederkunft. Für Mütter mit behinderten Kindern oder nach Fehlgeburten (ab 12 Woche) wurden Verbesserungen geschaffen, z. B. sollen sie künftig die Möglichkeit haben, ihre Schutzfrist um vier Wochen zu verlängern, also auf 12 Wochen nach der Geburt. Dies gilt bereits nicht erst am dem 1. Januar 2018, sondern bereits ab Verkündung der Gesetzesänderungen (ca. Juni/Juli 2017). Auch die Nacht- und Wochenendarbeit wurde neu überdacht und soll insgesamt gelockert werden. Des weiteren wird eine sog. Gefährdungsbeurteilung eingeführt, bei der der ArbG verpflichtet sein wird, eine genaue Beurteilung der Gefährdung am jeweiligen Arbeitsplatz vorzunehmen, bevor er ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausstellt. Erst wenn, nach Feststellung einer sog. „unverantwortbare Gefährdung“, entsprechende umgestalterische Schutzmaßnahmen oder das Angebot eines anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatzes keine erfolgreiche Weiterbeschäftigung der Schwangeren ermöglichen, greift in Zukunft das betriebliche Beschäftigungsverbot.
Dass eine Reformierung des MuSchG mehr als überfällig war, ist schon lange in aller Munde und konnte nunmehr mit vielen positiven Neuerungen umgesetzt werden. Das Gesetz regelt generell eine Menge wichtiger Details, die Frauen die Vorbereitung auf die Geburt und die erste Zeit danach erleichtert. Als Schwangere und/oder Frisch-Mama kann man diese Zeit daher ganz entspannt genießen und sich auf die gesetzlich geltenden Rechte berufen. Kraft tanken, nicht an die Arbeit denken, sich ganz auf sich und das Baby konzentrieren….das tut nicht nur der Gesundheit und Regeneration gut, sondern hilft gleichzeitig auch noch die ersten zarten Bande der jungen Familie zu knüpfen und aufzubauen und dann nach der Geburt gemeinsam anzukommen.
Genieße Deine Schwangerschaft und besonders Deinen Mutterschutz!
Quellen:
http://www.spiegel.de/karriere/mutterschutz-das-sind-ihre-rechte-a-1145923.html
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/mutterschutzgesetz/73762?view=DEFAULT
http://www.finanztip.de/mutterschutzgesetz/
https://www.arbeitsschutz-portal.de/beitrag/asp_news/5570/neues-mutterschutzgesetz-in-2017.html
- Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit - 17. August 2018
- Taschengeld für Kindergarten- & Grundschulkinder - 17. August 2018
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